vom 12. Juni 1991, total revidiert am 9. Juni 2017, teilrevidiert am 21. Februar 2025
1. Firma, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen "Werdenberger Schloss-Festspiele" besteht eine Genossenschaft (WSFG) im Sinne von Art. 828 ff OR mit Sitz in Buchs.
Art. 2
Zweck der Genossenschaft ist es, mit Musiktheater, Konzerten oder ähnlichen Veranstaltungen das regionale Kulturleben zu bereichern.
Der Genossenschaft gehört der Festspielchor an, dessen Organisation, Rechte und
Pflichten in einem Reglement festgehalten sind.
Für die Aufführungen sollen nach Möglichkeit Solisten und Solistinnen, Musiker und Musikerinnen und musikbegabte Laien aus der Region berücksichtigt werden.
Die Genossenschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen, die mit diesem Zweck zusammenhängen.
2. Mitgliedschaft und Kapital
Art. 3
Mitglieder der Genossenschaft können natürliche oder juristische Personen des
Privaten und öffentlichen Rechts werden. Die Aufnahme erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung und der Bezahlung des gezeichneten Genossenschaftskapitals.
Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt.
Art. 4
Das Genossenschaftskapital wird durch die Ausgabe von Anteilscheinen aufgebracht. Ihr Nominalwert beträgt CHF 100. Anteilscheine werden auf den Namen des Mitgliedes ausgestellt. Darüber wird von der Verwaltung ein Genossenschaftsregister geführt.
Art. 5
Austritt und Ausschluss von Mitgliedern richten sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (Art. 842 ff OR).
Die Übertragung von Anteilscheinen ist mit Zustimmung der Verwaltung zulässig. Bei Erbgang kann die Aufnahme des Erwerbers/der Erwerberin nicht abgelehnt werden.
Austretende Genossenschafter haben keinen Anspruch auf Rückerstattung des Kapitalanteils.
Art. 6
Die Mitglieder der Organe arbeiten ehrenamtlich. Über Ausnahmen entscheidet die Verwaltung.
Art. 7
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
3. Organisation
Art. 8
Die Organe der Genossenschaft sind:
A die Generalversammlung
B die Verwaltung
C die Revisionsstelle
A Die Generalversammlung
Art. 9
Die ordentliche Generalversammlung der Genossenschafter findet jährlich im ersten Halbjahr statt. Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn die Verwaltung, die Revisionsstelle oder die Liquidatoren es als notwendig erachten oder wenn der zehnte Teil der Genossenschafter die Einberufung schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände verlangt.
Die Generalversammlung wird unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen von der Verwaltung einberufen, durch Bekanntgabe in den Publikationsorganen der Genossenschaft oder durch persönliche Einladung, mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstag.
Art. 10
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
a) Durchführung von kulturellen Veranstaltungen gemäss Zweck
b) Wahl der Verwaltung, sofern die Mitglieder nicht von einer öffentlichen Korporation delegiert werden, ihres Präsidenten/ihrer Präsidentin und der Revisionsstelle
c) Genehmigung der Rechnung und der Bilanz nach Kenntnisnahme des Berichts der Revisionsstelle sowie Abnahme des Geschäftsberichtes
d) Beschlussfassung über die Entlastung der Verwaltung
e) Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung
f) Kenntnisnahme des Budgets
g) Änderung der Statuten
h) Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft
i) Beschlussfassung über Gegenstände, die der Generalversammlung von der Verwaltung oder von Genossenschaftern nach Art. 883 OR unterbreitet werden
j) Beschlussfassung über Gegenstände, die der Generalversammlung durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind
Art. 11
An der Generalversammlung hat jeder Genossenschafter eine Stimme.
Die Vertretung eines Genossenschafters durch einen anderen Genossenschafter oder einen handlungsfähigen Familienangehörigen ist zulässig. Der Vertreter/die Vertreterin hat sich auf Verlangen durch den Anteilschein oder eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen auszu-weisen. Ein Genossenschafter kann nicht mehr als einen anderen Genossenschafter vertreten.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens ein Fünftel der anwesenden Genossenschafter die geheime Abstimmung verlangt.
B Die Verwaltung
Art. 12
Die Verwaltung besteht aus mindestens 5 Mitgliedern.
Die der Genossenschaft beigetretenen öffentlichen Korporationen können vier Mitglieder in die Verwaltung delegieren: der Kanton St. Gallen zwei Mitglieder, die Gemeinden der Region Werdenberg zwei Mitglieder.
Nicht delegierte Mitglieder werden von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.
Art. 13
Die Verwaltung konstituiert sich selbst. Kassier/in und Sekretär/in müssen nicht der Verwaltung angehören.
Art. 14
Der Verwaltung stehen folgende Befugnisse zu:
a) allgemeine Überwachung des Betriebes
b) Aufstellung und Genehmigung des Voranschlages für das kommende Geschäftsjahr und Genehmigung allfälliger Überschreitungen der veranschlagten Gesamtausgaben
c) Behandlung der Rechnung, der Bilanz und des Geschäftsberichtes zuhanden der Generalversammlung
d) Bestimmung der Personen, die für die Genossenschaft die rechtsverbindliche Unterschrift führen und die Art der Zeichnung
e) Wahl des/der Vorsitzenden und der Mitglieder der Festspieldirektion
f) Erlass der zum Betrieb der WSFG erforderlichen allgemeinen Vorschriften, Reglemente und Dienstordnungen
g) Aufnahme von Mitgliedern und Übertragung von Anteilscheinen
h) Erledigung von ihr durch Gesetz oder Statuten von der Generalversammlung übertragenen Geschäften
Art. 15
Die Verwaltung versammelt sich auf Antrag des Präsidenten/der Präsidentin oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Jährlich haben mindestens zwei Sitzungen stattzufinden.
Art. 16
Die Verwaltung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit. Der/die Vorsitzende stimmt mit und entscheidet bei Stimmengleichheit.
Beschlüsse können auf dem Zirkulationswege gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Sie sind jedoch nur verbindlich, wenn sie mit Zweidrittelmehrheit gefasst werden.
Über die Verhandlungen der Verwaltung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Art. 17
Die Verwaltung kann die Geschäftsführung oder einzelne Zweige derselben und die Vertretung an eine oder mehrere Personen, Geschäftsführer oder Direktoren übertragen, die nicht Mitglieder der Genossenschaft zu sein brauchen.
D Die Revisionsstelle
Art. 18
Die Revisionsstelle besteht aus zwei unabhängigen Rechnungsrevisoren/Revisorinnen.
Es kann auch eine juristische Person als Revisionsstelle gewählt werden.
Die Revisionsstelle wird jährlich gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
4. Geschäftsjahr und Rechnungsabschluss
Art. 19
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 20
Die Jahresrechnung der Genossenschaft wird auf Ende des Geschäftsjahres abgeschlossen.
5. Statutenänderung, Auflösung und Liquidation
Art. 21
Für die Änderung der Statuten, die Auflösung, die Fusion oder die Liquidation der Genossenschaft ist die Mehrheit von zwei Dritteln der an der Generalversammlung abgegebenen Stimmen notwendig.
Bei Auflösung und Liquidation der Genossenschaft ist das Genossenschaftsvermögen für kulturelle Zwecke zu verwenden.
Art. 22
Als Liquidator kann auch eine juristische Person oder eine öffentlich-rechtliche Organisation gewählt werden. Mindestens ein Liquidator muss jedoch als natürliche Person und Genossenschafter gewählt werden.
6. Bekanntmachungen und Mitteilungen
Art. 23
Die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt, die übrigen durch Brief oder E-Mail an die im Genossenschaftsregister eingetragenen Adressen.
7. Schlussbestimmungen
Art. 24
Die Statuten sind an der ordentlichen Generalversammlung der Genossenschafter
am 21. Februar 2025 teilweise revidiert worden und ersetzen alle früheren Fassungen. Sie treten sofort in Kraft.
Soweit keine abweichende Regelung enthalten ist, gelten die Bestimmungen des 29. Titels des Schweizerischen Obligationenrechts.
Für die Werdenberger Schloss-Festspiele Genossenschaft (WSFG):
Präsident Protokoll
Dürr Benedikt, genannt Beni ………………
Konformitätsbeglaubigung
Die vorstehenden Statuten der Werdenberger Schloss-Festspiele Genossenschaft (WSFG), letztmals geändert anlässlich der ordentlichen Generalversammlung vom 9. Juni 2017, wurden anlässlich der ordentlichen Generalversammlung vom 21. Februar 2025 in Art. 14, 17, 23 und 24 geändert.
Rechtsanwalt Roger Lippuner, St. Gallerstr. 46, 9471 Buchs beglaubigt, dass das vorliegende 4-seitige Exemplar unter Berücksichtigung der statutenändernden Beschlüsse vom 21. Februar 2025 inhaltlich den derzeit gültigen Statuten der Werdenberger Schloss-Festspiele Genossenschaft (WSFG) in Buchs SG entspricht.